Gleichbehandlung
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach § 7a Abs. 5 EnWG verpflichtet ein Gleichbehandlungsprogramm festzulegen. Ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres ist jährlich, spätestens zum 31. März, der Bundesnetzagentur vorzulegen und zu veröffentlichen.