Musterverträge Gas
Auf dieser Seite stellen wir Musterverträge zur Nutzung unseres Gasnetzes, sowie weitere Dokumente und Informationen für Lieferanten zur Verfügung. Die Musterverträge entsprechen den in der Kooperationsvereinbarung enthaltenen Vertragsbedingungen.
Dokumente
Netzanschlussvertrag
Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers (Eigentümer der Immobilie), gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Der Netzanschlussvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Gegenstand des Vertrages ist der Netzanschluss, der die Gasanlage des Kunden mit dem Verteilnetz des Netzbetreibers zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) verbindet. Die tatsächliche Belieferung mit Gas ist nicht Bestandteil des Vertrages, die Modalitäten der Belieferung werden durch den zwischen Lieferant und Kunden separat abzuschließenden Gasliefervertrag ausgestaltet.
- Netzanschlussvertrag Gas
- Anlage 1 – Aufstellung der Netzanschlusskosten (wird separat erstellt)
- Anlage 2 – Niederdruckanschlussverordnung – NDAV
- Anlage 3 – Ergänzende Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung – NDAV
Lieferantenrahmenvertrag
Begehrt ein Transportkunde als Lieferant Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Gas an einem oder mehreren Ausspeisepunkten, die an das Gasverteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, so ist für Lieferungen im Netzgebiet der Netzgesellschaft Eisenberg mbH der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages Gas erforderlich. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. Die Gasbelieferung der Letztverbraucher (Endkunde) ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Transportkunden (Lieferant) und den Letztverbrauchern geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 29.08.2016 ist der Messstellenbetrieb inklusive Messung Aufgabe des Netzbetreibers in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung ist ein Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Punkt 3 Messstellenbetriebsgesetz in der unveränderten Fassung gemäß Beschluss BK6-17-042 der BNetzA vom 23.08.2017 erforderlich. Der hier veröffentlichte Vertrag entspricht dem Wortlaut des oben genannten Beschlusses der BNetzA.