Reverse-Charge-Verfahren
Zum 1. September 2013 wurde in Deutschland die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf inländische Strom- und Gaslieferungen eingeführt.
Anwendung findet das Reverse-Charge-Verfahrens, wenn der Elektrizität liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.
Zu belegen ist die Wiederverkäufereigenschaft durch den amtlichen „Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 UStG)“. Sofern ihr Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt, bitten wir Sie uns eine Kopie Ihrer Wiederverkäuferbescheinigung umgehend nach deren Erhalt unaufgefordert zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns auch unverzüglich Änderungen mit.